Die Tätigkeit als Berufsbetreuer unterscheidet sich von der anwaltlichen Tätigkeit wesentlich. Sie ist keine anwaltliche Tätigkeit.
Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbeiträgen zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte aufgehoben,
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