Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB.
Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch
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Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB.
Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch
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Ein Elternteil des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, ist bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen und kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls
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Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so sind nach § 1816 Abs. 3 BGB bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen
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Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, muss es auch über die Betreuerauswahl entscheiden.
Dagegen ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, nur den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben, ohne eine eigene Sachentscheidung zu treffen
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schäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.
Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem
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Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen
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Zum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers hat nun der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Das Amtsgericht hat für den Betroffenen, der an Demenz leidet, für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen, für die Gesundheitssorge, die
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Im Betreuungsverfahren kann der Betroffene einen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB betreuungsrechtlich relevanten Vorschlag für die Auswahl des Betreuers zu unterbreiten. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit.
Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich
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Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen
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Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
Nur wenn im Beschwerdeverfahren durch bloße Aufhebung der angegriffenen Entscheidung abschließend über das Verfahren
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Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers hat nun der Bundesgerichtshof Stellung bezogen:
In dem hier entschiedenen Fall wandte sich der Betroffene gegen die Aufhebung seiner Betreuung.
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Das Gericht hat im Rahmen des Betreuungsverfahrens die erforderlichen Feststellungen zur Betreuerauswahl zu treffen und dabei unter anderem die Betroffene auch zu ihrem Betreuerwunsch persönlich anzuhören.
Im Rahmen seiner danach zur Person des Betreuers zu treffenden Entscheidung wird das Gericht
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Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden. Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden.
In dem hier
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Eine Entscheidung fehlerhaft, wenn das Gericht entgegen § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf (hier: den gegenüber der Betreuungsbehörde) ausdrücklich geäußerten Wunsch des Betroffenen, seine Mutter zur Betreuerin zu bestellen, eingegangen ist.
Nach § 1897 Abs. 4 Satz
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Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln.
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