Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist.
In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls
Artikel lesen

































