LG Bremen

Der vom Betroffenen vorgeschlagene Betreuer

Eine vom Ehefrau vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in

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Amtsgericht Aurich

Die Bestellung eines Berufsbetreuers statt des vorgeschlagenen Angehörigen – und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts

Mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

So sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen durchgreifende verfahrensrechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht

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Sozialversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte

Augen auf bei der Betreuerauswahl

Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

So hatte im vorliegenden Streitfall das vorinstanzlich tätige Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat,

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Zwingende Anhörung im Betreuungsverfahren

Der Anordnung einer Betreuung muss stets eine persönliche Anhörung vorausgehen. Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar.

Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht

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Die Eignung als Betreuer

Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

§ 1897 BGB stellt den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern

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Der Wunsch-Betreuer

Eine Entscheidung fehlerhaft, wenn das Gericht entgegen § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf (hier: den gegenüber der Betreuungsbehörde) ausdrücklich geäußerten Wunsch des Betroffenen, seine Mutter zur Betreuerin zu bestellen, eingegangen ist.

Nach § 1897 Abs. 4 Satz

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