Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet die 82jährige Betroffene an einem manischdepressiv gefärbten demenziellen Symptom und einer organischen wahnhaften Störung, wegen derer sie ihre
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