Eine Berufsmäßigkeit nach § 1 Abs. 1 VBVG kann vom Betreuungsgericht auch dann festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Regelvoraussetzungen zwar nicht vorliegen, sich die berufsmäßige Führung der Betreuung aber daraus ergibt, dass der Betreuer gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation bestellt wird. Dies ist bei der Bestellung von Rechtsanwälten immer der
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