Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
Aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG lässt sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts Konstanz – eine eigene Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten nicht
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