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Barunterhalt und Betreuungsunterhalt – für das fremduntergebrachte Kind

Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. Das gilt grundsätzlich auch dann,

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Betreuungsunterhalt für die Mutter, Trennungsunterhalt für die Ehefrau – und der Tod des Mannes

Wenn der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben. Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer

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Betreungsunterhalt, weiterer Teilunterhalt – und der Vorrang des Unterhaltsanspruchs

Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so stehen im zweiten Rang nach minderjährigen unverheirateten Kindern und Kindern im Sinne

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Betreuungsunterhalt trotz überobligatorischer Erwerbstätigkeit

Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr eines Kindes hinaus aus kindbezogenen Gründen nach § 1570

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Rückwirkender Betreuungsunterhalt

§ 1615 l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in

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Befristung des Betreuungsunterhalts

Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen. Der entschieden, dass eine Befristung des

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Betreuungsunterhalt wegen Habilitation?

Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen von § 1570 BGB nach folgenden Grundsätzen: Im Rahmen der

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Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Die in § 1612b GBG n.F. in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist, angeordnete Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt ist nach einer aktuellen Entscheidung des

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Kinderbetreuung und Unterhalt

Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die

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Verlängerung des Betreuungsunterhalts und das Altersphasenmodell

Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen,

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Elterngeld und der Unterhalt der Mutter

Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Lediglich in Höhe von 300 € monatlich bleibt es nach § 11 Satz 1 BEEG unberücksichtigt. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 bis 3 BGB schuldet der Vater

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Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu

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Betreuungsunterhalt nach dem 3. Geburtstag

Soweit von einer Mutter etwa wegen der Pflege oder Erziehung eines (nichtehelichen) Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, ist der Vater des Kindes verpflichtet, ihr Unterhalt zu gewähren, § 1615 l Abs. 2 BGB, und zwar für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Nach dem dritten Geburtstag des Kindes

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Mindestbetrag für Betreuungsunterhalt

Der Unterhaltsbedarf der Kindesmutter wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf. Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die

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Mindestbedarf beim Betreuungsunterhalt

Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien von September 1995 bis März 2006

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Betreuungsunterhalt

Wird der Betreuungsunterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 6. August 2009 – 17 UF 210/08

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Betreuungsunterhalt bei älteren Schulkindern

Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 6. August

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Nachehelicher Betreuungsunterhalt – nach drei Jahren

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der

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Österreichische Unterhaltstitel

Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der EuGVVO musste jetzt der Bundesgerichtshof Stellung nehmen. Nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Im Beschwerdeverfahren darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artt. 34 und

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Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt

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Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen

Der Bundesgerichtshof hatte im März erstmals Gelegenheit, zu der aktuellen ge­setzlichen Regelung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB und insbeson­dere zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts Stellung zu nehmen. Zu diesem Urteil, über das die Rechtslupe bereits berichtete, liegen jetzt die Urteilsgründe vor. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des

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Nachehelicher Betreuungsunterhalt nach der Unterhaltsreform

Zum Jahresbeginn 2008 ist die Unterhaltsreform in Kraft getreten und damit auch neue Regeln für den Unterhalt, den geschiedene Ehegatten verlangen können, wenn sie die (gemeinsamen) Kinder betreuen. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt erstmals Gelegenheit, zu der aktuellen gesetzlichen Regelung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB und insbesondere zur Dauer

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Ehegattenunterhalt für alt und neu

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1.

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Grundfragen zum Betreuungsunterhalt

Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich jetzt erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570

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