Betreuungsunterhalt wegen Habilitation?

Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen

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Kinderbetreuung und Unterhalt

Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

Das gilt auch, wenn

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Mindestbetrag für Betreuungsunterhalt

Der Unterhaltsbedarf der Kindesmutter wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf.

Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind-

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Mindestbedarf beim Betreuungsunterhalt

Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit,

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Betreuungsunterhalt

Wird der Betreuungsunterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 6. August 2009 – 17 UF 210/08

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Österreichische Unterhaltstitel

Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der EuGVVO musste jetzt der Bundesgerichtshof Stellung nehmen.

Nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Im Beschwerdeverfahren darf die

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Ehegattenunterhalt für alt und neu

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und

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