Auch bei im Wesentlichen mithilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische
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