Die Bestimmung eines Betriebs oder Betriebsteils als betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne von § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpft an die Ausübung von Leitungsmacht bzw. an ein Mindestmaß organisatorischer Verselbstständigung an, für welche eine bloße
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