An der auch bei sogenannten Kurbetrieben zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die -wie beispielsweise einem Park- der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass
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