Pauschalierungswahlrechte – und ihr Widerruf

Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind

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