Betriebliche Altersversorgung – und die Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente

Die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf betriebliches Ruhegehalt bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage, da nicht vereinbarte Anrechnungen mit der Vertragserfüllungspflicht des Arbeitgebers unvereinbar und daher unwirksam sind. Insbesondere statuiert § 5 Abs. 2 BetrAVG kein gesetzliches Anrechnungsrecht, sondern setzt eine solche Rechtsgrundlage voraus.

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Bundesarbeitsgericht

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins – und ihre Verjährung

Kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins gegen einen insolventen Arbeitgeber unterliegen einer 30-jährigen Verjährungsfrist.

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung übergehen, sind

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Ehemalige Lufthansa-Zentrale in Köln

Betriebliche Altersversorgung in Coronazeiten

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise und zur Absicherung des Kabinenpersonals muss zu ihrer Wirksamkeit den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen.

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Ablösung von kirchlichen Versorgungsregelungen

Die Wirksamkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung ist anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen. 

Für die Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas ist es nach der  Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich, ob die Anwartschaft der Arbeitnehmerin auf Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung im

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Senior

Steuerschädliche Vorbehalte bei der Pensionszusage

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv -d.h. ausdrücklich- einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der

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