Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht. Die Verteilung des Überschusses muss einem verursachungsorientierten Verfahren folgen. Eine verursachungsgerechte, individuelle Zuordnung der Überschüsse zu einzelnen Versicherungsnehmern ist daher nicht erforderlich. Der Versicherer
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