Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG). Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der
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