Wird das betriebliche Ruhegeld nach einer Betriebsvereinbarung jährlich zu einem festen Stichtag entsprechend der „Entwicklung der Gehaltstarife“ angepasst, sind nur Tarifsteigerungen zu berücksichtigen, die vor diesem Anpassungsstichtag bereits wirksam geworden sind. Eine am Anpassungsstichtag selbst eintretende Tariferhöhung führt daher grundsätzlich
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