Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegeld des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Versorgungsordnung zu berechnen, ist auf 70 % der 36-fachen voraussichtlichen monatlichen Rentendifferenz festzusetzen.
Die Festsetzung erfolgt
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