Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegeld des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Versorgungsordnung zu berechnen, ist auf 70 % der 36-fachen voraussichtlichen monatlichen Rentendifferenz festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in der zum Zeitpunkt
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