Betriebliches Eingliederungsmanagement – und Daten des Arbeitnehmers

Eine Arbeitgeberin darf die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nicht davon abhängig machen, dass die Klägerin die von der Beklagten vorformulierte Datenschutzerklärung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen sowie Gesundheitsdaten unterzeichnet. § 167 Abs. 2 SGB IX sieht die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers in die Verarbeitung seiner im Rahmen eines bEM

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Bundesarbeitsgericht

Das unterbliebene betriebliche Eingliederungsmanagement – und die Kündigungszustimmung des Integrationsamts

Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können. Eine auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Kündigung ist nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers „bedingt“, wenn es angemessene

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Arztpraxis

Ordentliche Kündigung – und das betriebliche Eingliederungsmanagement

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches betriebliches Eingliederungsmanagemet (bEM) durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war. Eine auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers gestützte Kündigung ist unverhältnismäßig, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung

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Bundesarbeitsgericht

Betriebliches Eingliederungsmanagement – und der Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers

§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Ein bEM iSv. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener „Suchprozess“, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln

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Flugzeug

Betriebliches Eingliederungsmanagement – und die Flugdienstuntauglichkeit als auflösende Bedinung des Arbeitsvertrags

Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.01.2013 (im Folgenden MTV Nr. 2), ohne dass es einer

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Flugbegleiterin

Flugdienstuntauglichkeit als auflösende Bedinung des Arbeitsvertrags – und das betriebliche Eingliederungsmanagement

Nach § 20 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.01.2013 (MTV Nr. 2)  endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß

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Der Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Übertragen die Betriebsparteien – wie vorliegend – der Einigungsstelle den Auftrag, „das betriebliche Eingliederungsmanagement“ zu regeln, betrifft dies die betrieblichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (bzw. hier nach der im Zeitpunkt des Einigungsstellenspruchs geltenden Rechtslage: gemäß § 84

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Flugbegleiterin

Flugdienstuntauglichkeit – als auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis einer Flugbegleiterin

Der Eintritt der -tarifvertraglich geregelten- auflösenden Bedingung setzt neben der Flugdienstuntauglichkeit das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit voraus. Dabei muss die Fluggesellschaft darlegen, dass für die Flugbegleiterin keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht. Nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

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Außerordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst – wegen zu erwartender Entgeltfortzahlungskosten

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann – vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall – vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als

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Erstgesprächen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements – und ihre Verhinderung durch den Betriebsrat

Nach § 84 Absatz 2 SGB IX ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern, deren Ausfallzeiten die Schwellenwerte überschritten haben, das betriebliche Eingliederungsmanagement anzubieten und dieses auch durchzuführen. Dem Betriebsrat kommt insoweit nur eine Überwachungspflicht zu (§ 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX). Bei Untätigkeit des Arbeitgebers kann der

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das fehlerhafte bEM

Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt, hat er von sich aus die objektive Nutzlosigkeit eines bEM darzulegen und zu beweisen, mithin dass dem künftigen Auftreten erheblicher, über sechs Wochen hinausgehender Fehlzeiten des Arbeitnehmers weder durch innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen noch durch eine Maßnahme der Rehabilitation

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das fehlerhafte betriebliche Eingliederungsmanagement

Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt, hat er von sich aus die objektive Nutzlosigkeit eines BEM darzulegen und zu beweisen, mithin dass dem künftigen Auftreten erheblicher, über sechs Wochen hinausgehender Fehlzeiten des Arbeitnehmers weder durch innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen noch durch eine Maßnahme der Rehabilitation hätte entgegengewirkt

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Betriebsratsschulung – zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Bei einem Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ handelt es sich um eine Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Bei einer solchen Schulungsveranstaltung werden nicht lediglich für die Wahrnehmung des Betriebsratsamts notwendige Grundkenntnisse, sondern Spezialkenntnisse vermittelt. Die vermittelten Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, Rhetorikkenntnisse, Kenntnisse über Leistungen

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Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das fehlerhaft angebotene betriebliche Eingliederungsmanagement

Ein vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung unterbreitetes Angebot auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement ist dann nicht ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mitteilt, welche Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG erhoben und gespeichert werden und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Fehlt es

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Betriebliches Eingliederungsmanagement – und der organisierte Suchprozess

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen, § 84 Abs. 2 SGB IX. Wird ein derartiges betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement – und die krankheitsbedingte Kündigung

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX gehalten, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen. Hierzu ist der Arbeitgeber insbesondere vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Unterlässt der Arbeitgeber ein bEM, trifft ihn eine

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Krankheitsbedingte Kündigung – und das betriebliche Eingliederungsmanagement

Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung, die auf eine lang anhaltende Erkrankung gestützt wird, ist in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst – erste Stufe – ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des erkrankten Arbeitnehmers erforderlich. Bezogen auf den Kündigungszeitpunkt und die bisher ausgeübte Tätigkeit müssen objektive Tatsachen

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Betriebliches Eingliederungsmanagement – und die Dienstunfähigkeit des Beamten

Die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch bei Beamten. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. In Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten stehen das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Zurruhesetzungsverfahren in

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Zurruhesetzungsverfügung ohne vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement

Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Zurruhesetzungsverfügung. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch gegenüber Beamten. Das BEM ist

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Personenbedingte Kündigung wegen Alkoholerkrankung

Ist im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, diese

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Be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment und der In­for­ma­ti­ons­an­spruch des Per­so­nal­rats

Die Dienst­stel­le ist ver­pflich­tet, einem Mit­glied des Per­so­nal­rats re­gel­mä­ßig die Namen der­je­ni­gen Be­schäf­tig­ten mit­zu­tei­len, denen ein be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment an­zu­bie­ten ist, und Ein­sicht in das Hin­weis­schrei­ben an die be­trof­fe­nen Be­schäf­tig­ten zu ge­wäh­ren. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 NWPersVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und

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Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BAM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen. Ist der Kläger innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dafür genügt es, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten insgesamt,

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Betriebliches Eingliederungsmanagement und das Informationsrecht des Personalrats

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat zum Informationsrecht des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement Stellung genommen. Nach § 84 Abs. 2 SGB IX klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die

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Betriebliches Eingliederungsmanagement oder Kündigung wegen Krankheit

Für die soziale Rechtfertigung einer auf Krankheit gestützten Kündigung ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich (1. Stufe). Die prognostizierten, erheblichen Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (2. Stufe). Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa für Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen

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