Flugzeug

Kein Nachteilsausgleich für das Kabinenpersonal von Air Berlin

Die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals haben nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Für das Kabinenpersonal der Air Berlin war auf der Grundlage eines mit ver.di geschlossenen Tarifvertrags (TVPV) die Personalvertretung Kabine errichtet. Nach § 83

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Sozialplan wegen Betriebsänderung – und Abfindungsansprüche aufgrund einer zusätzlichen Betriebsvereinbarung

Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien anlässlich einer Betriebsänderung ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie daneben eine eigenständige kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers Mitarbeiter motivieren soll, freiwillig, etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Eine solche freiwillige Regelung unterscheidet sich von einem

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Nachteilsausgleich – und der Beginn der Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Durchführung beginnt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift. Ein bloßer Beschluss auf unternehmerischer Ebene lässt die Betriebsorganisation unberührt. Ein solcher Beschluss

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Betriebsänderung – und der Nachteilsausgleich

Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere

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Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere

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Untersagung einer Betriebsänderung durch den Betriebsrat?

Auch wenn dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zusteht, besteht kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung, solange dadurch sein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nicht gefährdet wird. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines

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Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

Nach § 113 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen wird oder andere wirtschaftliche Nachteile erleidet. Nach § 111 Satz

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Leiharbeitnehmer und die Abfindung vom Entleiher

Im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Dabei sind auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, bei der Ermittlung des Schwellenwertes

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Betriebsänderung im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein. Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante

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Teil-Namensliste für betriebsbedingte Kündigungen

Sind bei betriebsbedingten Kündigungen die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird gemäß § 1 Abs. 5 KSchG gesetzlich vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Gleichzeitig kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer von den Arbeitsgerichten nach §

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Altersdifferenzierung in Sozialplänen

Sozialpläne dürfen nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auch ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Diese Regelung verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts

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Sozialplananspruch bei Eigenkündigung

Die Systematik des Sozialplans verlangt, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil feststellt, nicht danach, auch in den Fällen einen Abfindungsanspruch anzunehmen, in denen ein Arbeitnehmer selbst kündigt, ohne dass ihm zuvor von der Arbeitgeberin ein von dieser geplanter Termin seines Ausscheidens mitgeteilt worden wäre. Es liegt keine systemwidrige Regelungslücke

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Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen vorsehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil zumindest für einen Sozialplan entschieden, der vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschlossen wurde. Weder der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch

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