Bundesfinanzhof (BFH)

Atypisch stille Gesellschaft – und die Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit

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Firmenhalle

Restschuldbefreiung – und die Betriebsaufgabe

Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist. Die aus der Restschuldbefreiung resultierenden Steuern sind im Fall der Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Scheune

Der verpachtete Landwirtschaftsbetrieb – und die Veräußerung der Hofstelle

Die Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zu dessen zwangsweiser Aufgabe. Wurden die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen -ohne die Hofstelle- zunächst im Ganzen verpachtet, entfällt durch den Verkauf der Hofstelle nicht das Verpächterwahlrecht. Der Steuerpflichtige hat nach ständiger Rechtsprechung im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein

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Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben. Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle

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Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung – und die Einkommensteuer

Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften. Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung

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Betriebsaufgabe – und die Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden (§§ 14,

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Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in ein anderes Betriebsvermögen – und die Betriebsaufgabe

Der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen überführt wird. Der Tatbestand der Betriebsaufgabe setzt voraus, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist

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Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs – durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben. Landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3 000 qm stellen nicht allein im Hinblick auf ihre Größe landwirtschaftliche Teilbetriebe dar. Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat,

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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – und die Betriebsaufgabe

Es entsprich ständiger Rechtsprechung, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht durch die bloße Einstellung der Eigenbewirtschaftung aufgegeben wird. Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen, hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere in Verpachtungsfällen, letztlich von den

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Restschuldbefreiung – und die Betriebsaufgabe

Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor. Zwar ist ein Befreiungsgewinn grundsätzlich im Jahr der Erteilung

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Verpachtung eines Weinbaubetriebs – und die Betriebsaufgabe

Im Fall einer -auch parzellenweisen- Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. Für die Annahme der Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

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Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe. Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der steuerpflichtige

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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsaufgabe – und die Ermittlung des Aufgabegewinns

Der durch die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG entstehende Gewinn ist nicht Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, insbesondere kein sonstiger im Zusammenhang mit der Aufgabe erzielter Ertrag. Nach § 16 Abs. 4 EStG wird unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen ein Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur

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Strukturwandel zur Liebhaberei – und die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem -nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten- Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich allerdings irrelevant. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des

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Ermäßigter Steuersatz für den Betriebsaufgabegewinn – und die steuerfreie Rücklage

Der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sog. Fünftelregelung) findet auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter einer GbR geklagt, ie ein Grundstück an eine GmbH

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Betriebsaufgabe – und die Rückgängigmachung eines gebildeten Investitionsabzugsbetrags

Die Wirkung des Abzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung. Der Investitionsabzugsbetrag(Investitionsabzugsbetrag) nach § 7g EStG n.F. wird nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. im Veranlagungszeitraum seiner Bildung außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig gemacht. Er wirkt sich also nicht auf einen (späteren) Veräußerungsgewinn aus.

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Betriebsaufgabegewinn – und die frühere rechtswidrige Tarifbegünstigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann „verbraucht“, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist. Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung

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Grundstücksverkauf und Grundstückseinbringung als Betriebsaufgabe

Gewerbesteuerrechtlich führt die Veräußerung von Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem Aufgabegewinn. Dies gilt auch bei einer Einbringung von Grundstücken zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung geht nicht jeder Gewinn aus der Veräußerung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Insolvenzantrag als Betriebsaufgabe?

Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Information des Finanzamtes hierüber entspricht nicht der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung. Gleiches gilt auch für die Information des Finanzamtes über die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere die Anforderungen an eine Aufgabeerklärung, sind in der höchstrichterlichen

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Zwangsweise Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen

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Entnahme bei Betriebsaufgabe

Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern. Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des

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Einschiffsgesellschaft -und der Verkauf des Schiffs vor Indienststellung

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung zu befassen. Die Lösung des Bundesfinanzhofs: Die Anwendung der §§ 16, 34 EStG setzt voraus,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Apothekenverpachtung als Zwangsbetriebsaufgabe

Die Verpachtung einer Apotheke im Ganzen führt nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig oder später das Inventar veräußert wird. Die Apothekenverpachtung als Betriebsaufgabe Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven.

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Laufender Gewinn oder Betriebsaufgabegewinn?

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Unternehmer in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die „handelsrechtlichen“ GoB ergeben sich u. a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238

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Betriebsaufgabe wegen Verleumdung

Wird die Fortführung eines Gewerbebetriebs nicht im Hinblick auf Delikte gemäß den §§ 185 ff. StGB, sondern unabhängig hiervon aufgrund einer zivilrechtlich umstrittenen Besitzstörung aufgegeben, fehlt es an schweren Folgen der Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen. Die im hier entschiedenen

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Wirtschaftliches Eigentum per Vermächtnisanspruch

Der per Vermächtnis begründete – aber nicht erfüllte – Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks kann nach Ansicht des Finanzgerichts Münsters ausreichen, um beim Begünstigten wirtschaftliches Eigentum anzunehmen. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit betrieben zunächst der Vater und die Großmutter des Klägers in der Rechtsform einer GbR einen Einzelhandel.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen bei Mitunternehmeranteilen präzisiert: Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass –im Zusammenhang mit der Veräußerung– Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft)

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt

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Erbschaftsteuer auf das Pleiteunternehmen

Die Erbschaftsteuer ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zu erlassen, wenn geerbtes Betriebsvermögen, für das dem Erben beim Erbfall ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird. Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a

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Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen als Betriebsaufgabe

Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird. Wird ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Betriebsaufgabe im Sinne von §

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Verpachtung einer Kfz-Werkstatt

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar. Keine Betriebsaufgabe bei Verpachtung des Gewerbebetriebes Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine

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Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung

Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu

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Tonnagebesteuerung und Betriebsaufgabe

Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Dezember 2007 – IV R 92/05

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Flucht ist keine Betriebsaufgabe

Werden betriebliche Grundstücke verkauft oder in das Privatvermögen überführt, müssen die stillen Reserven versteuert werden. Geschieht dies im Zuge einer Betriebsaufgabe, kommen Steuerermäßigungen in Betracht. Grundstücksverkäufe aus dem Privatvermögen unterliegen dagegen nicht der Einkommensteuer, sofern es sich nicht um so genannte Spekulationsgeschäfte handelt. Die Frage, ob und ggf. wann ein

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Gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft

Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewerblich prägen. Ist ausschließlich die ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, auch wenn sie

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Bundesfinanzhof

Grundstücksveräußerung und Betriebsaufgabe

Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Damit hat der Bundesfinanzhof in dieser Frage seine bisherige Auffassung, die seit 15 Jahren

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Bundesfinanzhof (BFH)

Anlagevermögen bei Betriebsaufgabeabsicht

Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind -vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs- nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann im Anlagevermögen und nicht im Umlaufvermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit, also der Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter, kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung

Verpachtet ein Unternehmer seinen Betrieb, so hat er ein Wahlrecht, ob er die Verpachtung steuerlich als Betriebsaufgabe oder aber nur als Betriebsunterbrechung behandeln will. Liegt zu Beginn der Verpachtung zugleich noch eine Betriebsaufspaltung vor, so ist die Betriebsverpachtung zunächst subsidiär. Das Wahlrecht lebt dann jedoch wieder auf, wenn die Voraussetzungen

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