Fabrik

Betriebsaufspaltung – und die Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung, wonach die Herrschaft über die Besitzgesellschaft nicht mittelbar über die Komplementärin der Betriebsgesellschaft erfolgen kann geändert: Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist nunmehr bei der Beurteilung einer personellen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Betriebsaufspaltung – und das Stimmen-Patt

Die personelle Verflechtung verlangt -abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung-, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus. Sind sowohl ein Elternteil als auch dessen

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Beherrschungsidentität – und die treuhänderische Bindung des Mehrheitskommanditen

Die Mehrheitsbeteiligung eines einzelnen Gesellschafters oder einer Personengruppe vermittelt diesen grundsätzlich auch bei einer KG die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung und damit die Möglichkeit, in der KG ihren Willen durchzusetzen.Trotz Mehrheitsbeteiligung kann aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Beherrschungsidentität zu verneinen sein. Hat die mehrheitlich an

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Firmenhalle

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung: das ausländische Betriebsgrundstück und die inländische Besitzgesellschaft

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet. Von den Bezügen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als

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Hausfinanzierung

Begrenzung des Schuldzinsenabzugs

Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist positives Eigenkapital, das aus vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahren herrührt, unberücksichtigt zu lassen. Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG)

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Nachtbaustelle

Die geänderten Steuerbescheide – und das trotzdem ergangene Urteil

Urteile des Finanzgerichts sind bereits aus formellen Gründen aufzuheben, wenn sie  zu Steuerbescheiden ergangen sind, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungen materiell nicht mehr wirksam waren. So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Gegenstand der Klageverfahren waren zunächst die nach den Außenprüfungen geänderten Einkommensteuerbescheide vom 13.09.2007 (Streitjahre 2002

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Euroscheine

Der Ausfall von Gesellschafterdarlehen – und die Refinanzierungszinsen

Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine „bankähnliche“ bzw. „bankentypische“ Tätigkeit. Bloße Darlehensgewährungen führen zu

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Firmenhalle

Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung – und das Verpächterwahlrecht

Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer „echten Betriebsaufspaltung“, sondern auch dann, wenn eine „unechte Betriebsaufspaltung“ beendet wird. Rechtsfolge einer Betriebsaufspaltung im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ist, dass die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich i.S. von § 15 Abs. 1 Satz

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Die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung – nur bei Schmälerung des inländischen Steueraufkommens?

Der Bundesfinanzhof hat in einem bei ihm anhängigen Verfahren das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt? Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für

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Betriebsaufspaltung – und der Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung

Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören. Nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 gelten in dem Fall, dass ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil

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Investitionen im originär gewerblichen Bereich einer Besitzgesellschaft – und die zulagenrechtliche Merkmalsübertragung

Die von einer Betriebsgesellschaft verwirklichte Tatbestandvoraussetzung „verarbeitendes Gewerbe“ ist nicht auf die Besitzgesellschaft zu übertragen, wenn die von dieser durchgeführten Investitionen nicht die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter betreffen, sondern Wirtschaftsgüter, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2010 sind

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Betriebsverpachtung – nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung ist nur auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens abzustellen. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt auch kein Rechtssatz zu Grunde, wonach es für das Aufleben bzw. Entstehen eines Verpächterwahlrechts nach dem Wegfall einer Betriebsaufspaltung Voraussetzung sei, dass die Besitzgesellschaft den Betrieb

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Übertragung von GmbH-Anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch – und die bestehende Betriebsaufspaltung

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie vorliegend unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen und verpflichtet sich der Erwerber der Anteile, sein Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie sein Stimmrecht dem Veräußerer für die Dauer des Nießbrauchrechts zu überlassen, und bevollmächtigt er diesen unwiderruflich, nicht nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Ladungen zu Gesellschafterversammlungen

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Organschaft in der Betriebsaufspaltung

Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass zwischen Schwestergesellschaften keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG besteht. Der Bundesfinanzhof hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung aller Vorgaben des Unionsrechts

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Unechte Betriebsaufspaltung – durch Weitervermietung der wesentlichen Betriebsgrundlage

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle begrenzt, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens bilanzierungsfähig ist. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einer Betriebsgesellschaft wesentliche Grundlagen für ihren Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die

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Betriebsaufspaltung -und die erweiterte Kürzung für Grundbesitz

Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der

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Gesellschafterdarlehen – und der Rangrücktritt

Ein bloßer Rangrücktritt führt im Grundsatz nicht dazu, dass ein Darlehen den Charakter als Fremdkapital bzw. als Forderung des Darlehensgebers verliert. Dies gilt auch, wenn die Darlehensgewährung und der Rangrücktritt durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind. Soweit die Rechtsprechung kapitalersetzende Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung beurteilt hat, betrifft dies ausschließlich

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Miteigentumsanteil am Grundstück – als Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens

Notwendiges Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter dem Betrieb in dem Sinne dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind.Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum (notwendigen wie zum gewillkürten) Betriebsvermögen setzt neben dem objektiven Merkmal der Eignung, den Betrieb zu fördern, auch das subjektive einer eindeutig erkennbaren Widmung

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Einbringung eines Besitzeinzelunternehmens

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder

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Wesentliche Beteiligung – und die Personengruppentheorie

Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet der Eigentümer von Gegenständen, die einem Unternehmen

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Notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens

Notwendiges Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter dem Betrieb in dem Sinne dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum – notwendigen wie zum gewillkürten – Betriebsvermögen setzt neben dem objektiven Merkmal der Eignung, den Betrieb zu fördern, auch das subjektive einer

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Einbringung des Besitzunternehmens

Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft ist nach § 16 EStG steuerbar. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Veräußerungsgewinn

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Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung – und die umsatzsteuerliche Organschaft

Überträgt ein Einzelunternehmer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf eine KG, die seine bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt und das Anlagevermögen auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das Anlagevermögen ihrem Gesellschaftszweck entsprechend der KG unentgeltlich zur Verfügung stellt, liegt nur im Verhältnis zur KG, nicht aber auch zur GbR eine

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Betriebsaufspaltung – und die GmbH-Anteile im Sonderbetriebsvermögen II

Anteile an der Betriebs-GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen II der Besitzgesellschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das aufgrund von Richterrecht geschaffene Institut der Betriebsaufspaltung ein Instrument, eine wirtschaftlich zusammengehörende Einheit zwei selbständiger Rechtsträger als zwei getrennte Gewerbebetriebe zu erfassen. Kennzeichnend ist eine Verflechtung zweier rechtlich selbständiger Unternehmen, die erkennen lässt,

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Betriebsaufspaltung – und die Vermietung durch den Erbbauberechtigten

Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von

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Betriebsaufspaltung bei gleicher Anschrift?

Ein Unternehmenssitz an der Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten ist nicht ausreichend für die Begründung einer Betriebsaufspaltung. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen,

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Miteigentumsanteile am Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen I

Vermieten Miteigentümer als Gesellschafter einer zumindest konkludent vereinbarten (Besitz-)GbR ein Grundstück an eine Betriebsgesellschaft, so sind die Miteigentumsanteile an diesem Grundstück Sonderbetriebsvermögen I der Bruchteilseigentümer bei der GbR. Einnahmen aus der Vermietung eines solchen Grundstücks führen deshalb bei den Miteigentümern zu Sonderbetriebseinnahmen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gewerbesteuerbefreiung in der Betriebsaufspaltung – die GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft

Die tätigkeitsbezogene und rechtsformneutrale Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr.20 Buchst. b GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch in dem Fall, dass

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Nachträgliches Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen. Da § 173 AO keine allgemeine Fehlerberichtigungsvorschrift ist, rechtfertigt nur das

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Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH

Ein der Betriebsgesellschaft überlassenes und von dieser genutztes Grundstück stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück

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Die Betriebsanlagen des Gesellschafters – und die Nutzung durch den Insolvenzverwalter

Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat. Die nach Verfahrenseröffnung zugunsten der Gesellschafterin/Vermieterin begründeten Mieten bilden keine nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Vielmehr handelt es sich dabei um Masseverbindlichkeiten

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Gewinnausschüttungen als Sonderbetriebseinnahmen

Eine Betriebsaufspaltung hat u.a. zur Folge, dass die GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen – II der Gesellschafter gehören. Damit gehören auch die auf diese Anteile entfallenden Gewinnausschüttungen der GmbH zu den Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter. Die (Kommandit-)Gesellschaft musste den Gewinnausschüttungsanspruch der Klägerin gegen die GmbH bereits in der Sonderbilanz der Klägerin für das

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Steuerliche Haftung – und der Gesamtschuldnerausgleich

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO haften Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften, als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von Haftenden, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steuerschuldner, den anderen dagegen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel – und das Verpächterwahlrecht

Wer nur etwa die Hälfte der bisher im Sonderbetriebsvermögen befindlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachte, verpachte keinen Betrieb im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsverpachtung. Insbesondere in seinem Urteil vom 14. Dezember 1978 hat der Bundesfinanzhof den Rechtssatz aufgestellt, eine Betriebsverpachtung liege vor, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter des bisherigen Sonderbetriebsvermögens als identisch mit

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Unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs

Eine Entnahme bzw. Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG liegt nicht vor, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb, der zunächst nur pachtweise zur Bewirtschaftung überlassen wurde, ohne dass der Betriebsverpächter die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärt, mit der Folge unentgeltlich auf den bisherigen Pächter übertragen wird, dass der während der

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Oberlandesgericht München

Die Grundstücksmiete vom GmbH-Gesellschafter

Die Zahlung auf die Miete für ein Grundstück, welches ein Gesellschafter oder eine einem Gesellschafter gleichzustellende Person an die Gesellschaft vermietet hat, stellt nicht per se eine Befriedigung einer gleichgestellten Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 InsO dar. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine

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Bundesfinanzhof (BFH)

Aufteilung unter den Kindern als zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH findet keine Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des „Gesamtzieles“ als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen.

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Pachtverzicht bei Betriebsaufspaltung, laufende Aufwendungen und das Halbabzugsverbot

Das Halbabzugsverbot ist auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung anwendbar. Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in

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Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen

Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH

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Die Besitzgesellschaft als Organträger

Eine Personengesellschaft, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (hier: sog. unechte Betriebsaufspaltung) und ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist, kann Organträgerin sein. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein. Organträger kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz

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Vorübergehende Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich

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Bundesfinanzhof (BFH)

Betriebsaufspaltung – und die erforderliche personelle Verflechtung

Die für die Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung ergibt sich u.a. daraus, dass die im Alleineigentum des Klägers stehenden, an die GmbH –Betriebsgesellschaft– verpachteten Grundstücke die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildeten und es ihr ermöglichten, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben. Eine für die Betriebsaufspaltung ebenfalls erforderliche personelle Verflechtung liegt vor, wenn

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Das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage in der Betriebsaufspaltung

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze dann vorliegt, wenn das überlassene Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird oder

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