Bundesarbeitsgericht

Die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige – und ihre Auswirkung auf die Kündigung

Der Arbeitgeber hat nach derzeit herrschender Meinung das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abzuschließen, bevor er wirksam die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG erstatten kann.  Ist dies nicht erfolgt, wäre die Kündigung nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung daher nach § 134 BGB unwirksam. Vor dem Hintergrund des beim Gerichtshof der Europäischen

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Betriebsbedingte Kündigung – und die unternehmerische Organisationsentscheidung

Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung

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Bundesarbeitsgericht

Die grob fehlerhafte Sozialauswahl – und das Nachschieben von Kündigungsgründen

Auch ein im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste erfolgtes mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem objektiv vertretbaren Auswahlergebnis führen. Der Arbeitgeber hat daher im Kündigungsschutzprozess die Möglichkeit aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen soziale Gesichtspunkte gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer deshalb ausreichend berücksichtigt wurden, weil ihm selbst dann, wenn ein seitens des

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Bundesarbeitsgericht

Sozialauswahl – und der "rentennahe" Arbeitnehmer

Im Rahmen der sozialen Auswahl darf bei der Gewichtung des Kriteriums „Lebensalter“ zu Lasten des Arbeitnehmers die Möglichkeit berücksichtigt werden, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben die Regelaltersrente oder eine andere Rente wegen Alters – mit Ausnahme der

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EasyJet

Weniger an einem Flughafen stationierte Flugzeuge – und die betriebsbedingten Kündigungen

Reduziert eine Fluggesellschaft die Anzahl ihrer an einem Flughafen stationierten Flugzeuge, so kann dies betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer, die zunächst weiter in Kurzarbeit beschäftigt und erst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte aktuell über mehrere betriebsbedingte Kündigungen zu entscheiden, die die

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Startbahn

Kündigung eines Flugzeugkapitäns – wegen Flottenreduzierung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat erneut die Kündigung eines Flugzeugkapitäns wegen Flottenreduzierung als rechtsunwirksam erachtet. Der Flugkapitän war seit dem 01.11.1999 bei der beklagten Fluggesellschaft zuletzt als Kapitän beschäftigt. Am 05.03.2021 schlossen die Fluggesellschaft und die Gesamtvertretung Bordpersonal einen Interessenausgleich. Zu der geplanten Betriebsänderung hieß es dort, dass die Fluggesellschaft ihre

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Coronamaske

Corona im Arbeitsrecht

Die Pandemie führt auch zu arbeitsrechtlichen Fragen. Hier finden Sie einen Überblick über einige Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit: Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Pflicht zum Tragen eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes bestätigt. Eine Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin

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Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs-

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Air Berlin

Betriebsschließung – nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Bei vorläufiger Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Stilllegung des Unternehmens zu beschließen. Diesen Beschluss kann sich der später bestellte Insolvenzverwalter zu eigen machen, ohne selbst die Stilllegung zu beschließen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in

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Stilllegung eines Betriebsteils – und die Kündigung des dort beschäftigten Betriebsratsmitglieds

Sollte der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin vor dem Kündigungstermin stillgelegt worden sein, wäre die ordentliche Kündigung gleichwohl sozial nicht gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die Beklagte die Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb ihres Unternehmens – ggf. zu geänderten Vertragsbedingungen – hätte weiterbeschäftigen können. Hingegen

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Stilllegung einer durch Betriebsvereinbarung gewillkürten Betriebseinheit – und die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG geschützten Person ist gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ohne besondere Voraussetzungen zulässig, wenn „der Betrieb“ stillgelegt wird. § 15 KSchG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine eigene Definition des Betriebsbegriffs. Es gilt daher

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Die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Betriebsbedingte Kündigung – und die Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf das Ausland

Angesichts der zunehmenden internationalen Verflechtungen, der Globalisierung unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung, der zunehmenden Konzernstrukturen und Matrixstrukturen von Unternehmen müssen die Anforderungen, die an die Ausstrahlung eines inländischen Betriebes an einen ausländischen Arbeitnehmer gestellt werden, nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen im Interesse eines effektiven Arbeitnehmerschutzes herabgesetzt werden. Die Vereinbarung deutschen Rechts

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Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm

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Betriebsbedingte Kündigung in der Betriebskantine

Auch bei Verlust eines Bewirtschaftungsauftrags für eine Betriebskantine bedarf es vor Ausspruch der Kündigungen für die in der Kantine beschäftigten Mitarbeiter einer unternehmerischen Entscheidung. Die Kündigung selbst ist keine Unternehmerentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 2 LSGchG. Innerbetriebliche Umstände, wie etwa die Entscheidung zur Schließung eines Betriebsteils, begründen ein

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Betriebsbedingte Kündigung – und der Rechtsmissbrauch

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Bedarf an der Beschäftigung eines Mitarbeiters iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG in Umsetzung einer nicht rechtsmissbräuchlichen Unternehmerentscheidung dauerhaft entfallen sein. In dem hier entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber beschlossen, die – noch – anfallenden Rechtssachen künftig von nur fünf juristischen Mitarbeitern

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Betriebsbedingte Kündigungen – und der Rentner in der Sozialauswahl

Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG dient der personellen Konkretisierung der eine Kündigung bedingenden dringenden betrieblichen Erfordernisse

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Betriebsbedingte Kündigung – und der Wiedereinstellungsanspruch

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein – ggf. auch rückwirkender – Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn zwischen dem Kündigungszugang und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz iSd. § 1 Abs. 2 KSchG entsteht, und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die fragliche Position

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Betriebsbedingte Kündigungen bei den NATO-Stationierungsstreitkräften – und die Anhörung des Betriebsrats

Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend. Gemäß dem danach für die Unterrichtung maßgeblichen Grundsatz der subjektiven Determination ist die örtliche Betriebsvertretung nach mod § 79 Abs. 1

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Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung – und die Änderung des Anforderungsprofils

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm

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Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften – und der Kündigungsschutz

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KSchG gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Zur öffentlichen Verwaltung zählen auch die Stationierungsstreitkräfte. Wirtschaftliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Dienststelle sich wie ein privatwirtschaftlich geführter Betrieb

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Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche – und die nicht angehörte (kirchlichen) Mitarbeitervertretung

Eine außerordentliche Kündigung kann dann nicht gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn hierzu die Mitarbeitervertretung weder angehört wurde noch der außerordentlichen Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat. Es gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 102 BetrVG ergangen. llation der Mitarbeitervertretung, dann erweist sich die Beteiligung der

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Betriebsbedingte Kündidgung – und die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis

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Betriebsbedingte Änderungskündigung – und die Bestimmtheit des Änderungsangebots

Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres

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Betriebsbedingte Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres

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Betriebsbedingte Änderungskündigung – Bestimmtheit des Änderungsangebots

Eine Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet, wenn das mit der Kündigung der Arbeitgeberin verbundene Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt ist. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung ist damit unwirksam. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest

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Betriebsbedingte Kündigung – und die Darlegungslast des Arbeitgebers

Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, die eine Kündigung „bedingen“, liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung

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Änderungskündigung zur „Rückgruppierung“

Wenn der Arbeitgeber von einer „Rückgruppierung“ in der für den Arbeitnehmer erkennbaren Annahme absieht, sie sei wegen Zeitablaufs unzulässig, verzichtet er damit nicht auf das Recht, eine entsprechende Änderungskündigung zu erklären. Auch wird das Vertrauen des Arbeitnehmers, eine „Rückgruppierung“ werde nicht erfolgen, für die Zukunft regelmäßig nicht nach § 242

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Die überflüssige Änderungskündigung

Ein Mangel in der Kündigungserklärung kann auch dann zum Erfolg einer Änderungsschutzklage führen, wenn die Änderungskündigung „überflüssig“ war und der Arbeitnehmer das „Änderungsangebot“ unter Vorbehalt angenommen hat. Wenn aber bereits die Kündigungserklärung als solche an einem rechtlichen Mangel leidet, kann einer Änderungsschutzklage trotz der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt auch

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Betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit

Trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungszeitpunkt kann eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin im Rahmen der Interessenabwägung sozial ungerechtfertigt sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergeben kann. Eine Kündigung ist grundsätzlich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt,

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Arglistige Täuschung über den Wegfall des Arbeitsplatzes

Die Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages (hier: Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft begründet wurde) durch den Arbeitnehmer wegen Täuschung über den Wegfall des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass beide Vertragspartner den Arbeitnehmer getäuscht haben oder die Täuschung des anderen jeweils

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Betriebsbedingte Kündigung an der Schule

Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die Sozialauswahl im Sinne

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Betriebsstilllegung – ober Betriebsübergang

Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung

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Betriebsstilllegung

Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu

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Betriebsbedingte Kündigung – und die Kriterien der Sozialauswahl

Eine Kündigung ist dann nicht unwirksam, wenn mit der Kündigung des Arbeitnehmers eine, zufällig – vertretbare Auswahlentscheidung getroffen wurde. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Die sozialen Gesichtspunkte muss der Arbeitgeber nur „ausreichend“ berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die

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Betriebsbedingte Änderungskündigung – und der Abbau einer Hierarchieebene

Behauptet der Arbeitgeber eine unternehmerische Unterscheidung, wonach in einem Teilbereich eine Hierarchieebene abgebaut werden solle, was sodann zur Kündigung des dort eingesetzten Arbeitnehmers führe, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wie er die bisher vom betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Aufgaben konkret in welchem Umfang auf welche anderen Arbeitnehmer verteilen will und dass

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Der Interessenausgleich – und die Teil-Namensliste

Eine Teil Namensliste ist als integraler Bestandteil eines Interessenausgleiches gem. § 111 BetrVG jedenfalls dann eine ausreichende Basis für die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 LSGchG, wenn der durch die Namensliste erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar von dem nicht erfassten Bereich ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann

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Betriebsbedingte Kündigung – und die Sozialauswahl

Nach § 1 Absatz 3 LSGchG sind die sozialen Gesichtspunkte „ausreichend“ zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber kommt damit bei der Gewichtung der Sozialkriterien ein Wertungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung muss sozial vertretbar sein, muss aber nicht unbedingt der Entscheidung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen

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Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und Altersstruktur

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt

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Betriebsbedingte Kündigung – und die Organisationsentscheidung des Arbeitsgebers

Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung

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