Krankenhausflur

Die irrtümlich doppelte Erklärung der Einnahmen eines Chefarztes

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten,

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Hausbau

Bareinzahlungen – und die Schätzung der Schwarzeinnahmen

Wenn das Finanzgericht Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die Schätzung nicht erklärter Betriebseinnahmen heranzieht, darf es solche Bareinzahlungen, die der Steuerpflichtige nach der eigenen Würdigung des Finanzgerichts ausreichend und nachvollziehbar erläutert hat, nicht zugleich als „Schwarzeinnahmen“ und damit als zusätzliche Betriebseinnahmen ansehen. Ist davon auszugehen, dass in

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Zu Unrecht erstattete Vorsteuern als Betriebseinnahmen

Zu Unrecht erstattete Vorsteuern sind Betriebseinnahmen. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Eine einheitliche Bestimmung des Begriffs der Betriebseinnahmen enthält das EStG nicht. In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind darunter

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Formular EÜR 2006

Das Bundesfinanzministerium hat das Formular für 2006 für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Dieses Formular ist von allen Selbständigen und Gewerbetreibenden zu verwenden, die nicht bilanzieren, sondern ihren Gewinn durch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

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