Ein Busfahrer ist nicht verpflichtet, vor jedem Türschluss zu prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben; eine solche Pflicht entsteht nur bei erkennbaren erheblichen Behinderungen eines Fahrgastes.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall führte eine Münchnerin vor
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