Der Annahme einer Betriebsunterbrechung steht nicht entgegen, dass der bisherige Betriebsinhaber verstorben ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer (Erbes-)Erbengemeinschaft gehalten werden.
Der Tod eines Einzelunternehmers alleine führt weder zu einer Betriebsaufgabe, noch geht sein Betriebsvermögen durch den Erbfall in
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