Ein Vermieter kann den Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten nicht darauf stützen, dass im ursprünglichen Mietvertrag entsprechende Vorauszahlungen vereinbart waren. wenn bereits Abrechnungsreife eingetreten ist . Allenfalls kann der Vermieter Nebenkosten – bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen – insoweit noch beanspruchen können, als sie durch (gegebenenfalls auch nachträglich) erteilte Nebenkostenabrechnungen gerechtfertigt wären .
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