Aus dem Wortlaut „unter Beifügung von Kopien der anspruchsbegründenden Unterlagen“ folgt, dass diese als Bestandteil des Antrags innerhalb der Antragsfrist und nicht zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Heilbronn in dem hier vorliegenden Fall
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