Die Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zu dessen zwangsweiser Aufgabe.
Wurden die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen -ohne die Hofstelle- zunächst im Ganzen verpachtet, entfällt durch den Verkauf der Hofstelle nicht das Verpächterwahlrecht.
Der Steuerpflichtige hat
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