Im Falle einer Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 bedurfte es keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie der vorherige Betriebsinhaber in Anspruch nehmen zu können.
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