Betriebsratsschulung – und der Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

Die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung eines Betriebsratsmitglieds ist einheitlich zu bewerten. Der nur zeitweise Besuch einer Schulungsveranstaltung nicht in Betracht gezogen werden kann, wenn der Veranstalter die Schulung nur als Ganzes zur Buchung anbietet. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in

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Betriebsratsschulung – und ihre Erforderlichkeit

Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist von

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Betriebsratsschulung – zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Bei einem Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ handelt es sich um eine Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Bei einer solchen Schulungsveranstaltung werden nicht lediglich für die Wahrnehmung des Betriebsratsamts notwendige Grundkenntnisse, sondern Spezialkenntnisse vermittelt. Die vermittelten Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, Rhetorikkenntnisse, Kenntnisse über Leistungen

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Betriebsrat – und die Schulung des 3. Ersatzmitglieds einer Liste

Auch die Teilnahme des 3. Ersatzmitglieds einer Liste des Betriebsrats an einer Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht kann im Einzelfall erforderlich sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit den Heranziehungszahlen des 3. Ersatzmitglieds derselben Liste

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Betriebsräte – und die Freistellung für Schulungsveranstaltungen

Es besteht kein Freistellungsanspruch von Betriebsräten zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Betriebsräte von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist insbesondere nicht § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs.

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Betriebsratsschulung – und die Übernachtungskosten

Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrats von der Verpflichtung zur Zahlung der Übernachtungskosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung (hier: an einem Seminar zum Betriebsverfassungsrecht) entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat

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Das Mobbingseminar des Betriebsrats

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören

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Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit

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Die Aufgaben eines Betriebsrats

Als Betriebsrat wird man nicht geboren – man wird dazu gewählt. Und mit der Wahl stellt sich dem einzelnen Betriebsratsmitglied die Frage, worin seine Aufgaben bestehen. Die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1952 geregelt, das schon mehrmals Änderungen erfahren hat. Daneben findet man im Kündigungsschutzgesetz

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Schulung für Betriebsratsmitglieder

Es kann im Einzelfall erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein, dass sich Betriebsratsmitglieder über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch den Besuch einer entsprechenden Schulungsveranstaltung informieren. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten

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