Läßt ein Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl die Stimmabgabe im Wahllokal entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) ohne Verwendung von Wahlumschlägen durchführen, verstößt er damit gegen wesentliche Wahlvorschriften. Dieser Verstoß ist geeignet, das Wahlergebnis beeinflussen. Dies materiellen Voraussetzungen
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