Betriebliche Altersversorgung – und die Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente

Die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf betriebliches Ruhegehalt bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage, da nicht vereinbarte Anrechnungen mit der Vertragserfüllungspflicht des Arbeitgebers unvereinbar und daher unwirksam sind. Insbesondere statuiert § 5 Abs. 2 BetrAVG kein gesetzliches Anrechnungsrecht, sondern setzt eine solche Rechtsgrundlage voraus.

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Bundesarbeitsgericht

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins – und ihre Verjährung

Kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins gegen einen insolventen Arbeitgeber unterliegen einer 30-jährigen Verjährungsfrist.

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung übergehen, sind

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Ablösung von kirchlichen Versorgungsregelungen

Die Wirksamkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung ist anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen. 

Für die Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas ist es nach der  Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich, ob die Anwartschaft der Arbeitnehmerin auf Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung im

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Senior

Steuerschädliche Vorbehalte bei der Pensionszusage

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv -d.h. ausdrücklich- einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der

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Gewerkschaftshaus

Die Gewerkschaft und ihre Angestellten – oder: Ablösung einer betrieblichen Altersversorgung

Will ein gewerkschaftlicher Arbeitgeber künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse von Betriebsrentenanwartschaften verringern, muss er darlegen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne den Eingriff anzunehmen ist, dass gewerkschaftliche Handlungsspielräume, die über bereits bestehende und konkret geplante Maßnahmen gewerkschaftlichen Handelns

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