Betriebsrentenanpassung und Kaufkraftverlust

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten

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Betriebsrenten in der Bankenkrise

Bei der Anpassung der Betriebsrenten ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht mit den Auswirkungen der Finanzkrise auf die von einer Bank zugesagten Betriebsrenten zu befassen:

Der Arbeitnehmer

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