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Die Verpflichtung zu zukünftigen Betriebsrentenanpassungen – und die Zwischenfeststellungsklage

Möchte die Arbeitnehmerin die Verpflichtung der Arbeitgeberin festgestellt wissen, auch künftig alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, so ist ein solcher Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Hier geht es der Arbeitnehmerin

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