Hotel

Betriebsschließungsversicherung – und die Corona-Pandemie

Einer Hotelbetreiberin stehen auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zu. Dagegen ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen.

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Lockdown

Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie

Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben

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Restaurant

Betriebsschließungsversicherung – und die Corona-Pandemie

Einem Versicherungsnehmer stehen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche zu. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unterhält der klagende Gastwirt bei dem beklagten Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung,

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Bad Neuenahr

Betriebsschließungsversicherung – und der Corona-Lockdown

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle greifen Betriebsschließungsversicherungen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne

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Oberlandesgericht Köln

Corona – und die Betriebsschließungsversicherung

Eine in Bedingungen von sogenannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV2 beruft, wenn COVID19/SARS-CoV2 in der Auflistung nicht enthalten ist.

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Corona-Kosten

Corona-Lockdown – und die Betriebsschließungsversicherung

Eine in Bedingungen von sogenannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV2 beruft, wenn COVID19/SARS-CoV2 in der Auflistung nicht enthalten ist.

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Corona

Corona – und die Betriebsschließungsversicherung

Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …“,

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Restaurant

Corona – und die Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung

Eine Betriebsschließungsversicherung, der die Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 12) zugrunde liegen, ist nach Ansicht des Landgerichts Aurich bei Betriebsschließungen, die aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie angeordnet wurden, nicht eintrittspflichtig. In Ziffer 3.1 der Versicherungsbedingungen ist in Bezug auf den Versicherungsumfang unter anderem Folgendes geregelt: „Der Versicherer leistet bis zu den

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Corona

Corona – und die Betriebsschließungsversicherung

Für den Eintritt einer Betriebsschließungsversicherung kommt es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an. Ein Außerhausverkauf, der lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, stellt keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss. Ist der Versicherungsvertrag während der Pandemie und im Hinblick darauf abgeschlossen

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Gedeck

Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung

Hat ein Versicherer in der Betriebsschließungsversicherung lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt, wobei das Corona-Virus (Sars-Cov2) bzw. die COVID-19-Erkrankung in dieser Liste fehlt, entfällt der Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie – trotz Bezugnahme auf das Infektionsgesetz. Mit dieser Begründung hat das Landgericht

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Betriebsschließungsversicherung und die Schließung wegen des Corona-Erregers

Ist die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung abschließend, liegt kein Deckungsschutz im Fall einer Betriebsschließung wegen des nicht aufgeführten Corona-Virus vor. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf

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