Einer Hotelbetreiberin stehen auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zu. Dagegen ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen.
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