Die Auflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft und die getrennte Fortführung der einzelnen Betriebsteile führt zu einer Spaltung dieses Betriebs. Diese Spaltung hat allerdings nicht zur Folge gehabt, dass der Betriebsrat – neben einem zeitlich befristeten Übergangsmandat iSd. § 21a Abs. 1 Satz
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