Konservendose

Corona – und die Konserven-Herstellung

Ist ein Betriebsgelände, auf dem 52 von 600 Mitarbeitern positiv auf Covid-19 getestet worden sind, zwischenzeitlich geräumt und die von Corona betroffenen Mitarbeiter separiert und in Quarantäne geschickt worden, kann die Betriebsstilllegung auch im Hinblick auf das vorgelegte Hygienekonzept nicht mehr gerechtfertigt sein. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Regensburg

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Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs-

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Stilllegung eines Betriebsteils – und die Kündigung des dort beschäftigten Betriebsratsmitglieds

Sollte der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin vor dem Kündigungstermin stillgelegt worden sein, wäre die ordentliche Kündigung gleichwohl sozial nicht gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die Beklagte die Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb ihres Unternehmens – ggf. zu geänderten Vertragsbedingungen – hätte weiterbeschäftigen können. Hingegen

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Stilllegung einer durch Betriebsvereinbarung gewillkürten Betriebseinheit – und die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG geschützten Person ist gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ohne besondere Voraussetzungen zulässig, wenn „der Betrieb“ stillgelegt wird. § 15 KSchG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine eigene Definition des Betriebsbegriffs. Es gilt daher

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Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit – und keine Rückstellung

Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist

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Nachteilsausgleich – und die Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrat

Für die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich ist der örtliche Betriebsrat und nicht der Konzernbetriebsrat zuständig. Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Diese

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Betriebsstilllegung – ohne Nachteilsausgleich

Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere

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Betriebsbedingte Kündigung in der Betriebskantine

Auch bei Verlust eines Bewirtschaftungsauftrags für eine Betriebskantine bedarf es vor Ausspruch der Kündigungen für die in der Kantine beschäftigten Mitarbeiter einer unternehmerischen Entscheidung. Die Kündigung selbst ist keine Unternehmerentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 2 LSGchG. Innerbetriebliche Umstände, wie etwa die Entscheidung zur Schließung eines Betriebsteils, begründen ein

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Betriebsstilllegung – ober Betriebsübergang

Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung

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Betriebsstilllegung

Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu

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Betriebsstilllegung oder Betriebsveräußerung?

Die Stilllegung des gesamten Betriebes gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 LSGchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung abgeben können. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als

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Betriebsstilllegung und Kündigungsschutz

Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu

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Aussperrung – Suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes

Eine suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes muss gegenüber Arbeitnehmern erklärt werden. Hierfür genügt die Bekanntgabe der Stilllegungsentscheidung in betriebsüblicher Weise. Einer individuellen Benachrichtigung der betroffenen Arbeitnehmer bedarf es nicht. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch gegenüber einem erkrankten Arbeitnehmer: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an

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Das Betriebsratmitglied aus der stillgelegten Betriebsabteilung

Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, besteht nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mandatsträger zur Vermeidung einer Kündigung die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 AZR 656/08

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Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied. Nach § 21b BetrVG bleibt ein Betriebsrat u.a. im Falle der Stilllegung des Betriebs so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in

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Restmandat des Betriebsrats bei Betriebsstilllegung

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb

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Nachteilsausgleich im Kleinbetrieb

Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb einen abgrenzbaren Teil still, ist eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil „wesentlich“ für den Kleinbetrieb war. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall eines Betriebes mit dreizehn Mitarbeitern, der seinen Fuhrpark stilllegte. Für die erforderliche quantitative Betrachtung ist dabei nach Ansicht des

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Haftung des Betriebserwerbers beim Betriebsübergang

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt

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Betriebsstilllegung und Kündigung in der Elternzeit

Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde muss nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dem Antrag auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in aller Regel stattgeben, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit erklärte die Arbeitnehmerin im Dezember 2006 gegenüber ihrem

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Kündigung wegen Betriebstilllegung und anschließender Betriebsübergang

Ein Betriebsteilübergang i.S.v. § 613 a BGB setzt nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht voraus, dass die bisherige Organisationsstruktur erhalten bleibt. Es genügt, wenn mit den übertragenen Produktionsfaktoren die wirtschaftliche Einheit, die im Veräußererbetrieb eigenständig organisiert war, in ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung im Erwerberbetrieb beibehalten wird. Übernimmt

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Sozietätsauflösung, Betriebsübergang und betriebsbedingte Kündigung

Was geschieht mit den Arbeitsverhältnissen, wenn sich eine Rechtsanwaltssozietät auflöst? Dieser Frage hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Fall einer ursprünglich aus sechs Anwälten bestehenden Sozietät nachzugehen. Diese Sozietät hatte sich aufgelöst. Drei der sechs Ex-Sozien betrieben unter einem neuen Namen in anderen Räumlichkeiten wiederum eine Gemeinschaftssozietät, der Sozius, für

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