Betriebsstilllegung

Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung

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Aussperrung – Suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes

Eine suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes muss gegenüber Arbeitnehmern erklärt werden. Hierfür genügt die Bekanntgabe der Stilllegungsentscheidung in betriebsüblicher Weise. Einer individuellen Benachrichtigung der betroffenen Arbeitnehmer bedarf es nicht.

Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch gegenüber einem

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Nachteilsausgleich im Kleinbetrieb

Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb einen abgrenzbaren Teil still, ist eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil „wesentlich“ für den Kleinbetrieb war. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall eines Betriebes mit dreizehn Mitarbeitern, der seinen Fuhrpark stilllegte.

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