Betriebs(teil-)übergang bei einer Betriebskantine

Ein Betriebs(teil-)übergang liegt nicht vor, wenn ein Cateringunternehmen die Bewirtschaftung einer Kantine vertraglich übernimmt, sämtliche Betriebsmittel neu angeschafft werden und der Verpächter ein völlig neues Bewirtschaftungskonzept vertraglich vorgibt (hier: Ausgabe ausschließlich frisch zubereiteter Speisen statt Convenienceprodukten, vorgekochtem Essen und gelegentlich

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Betriebsteilübergang

Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.

Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit

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