Bundesarbeitsgericht

Versetzungen vor einem Betriebs(teil)übergang

§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.

Diese Rechtsfrage ist für das Bundesarbeitsgericht offenkundig und seit den Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2025. Denn wäre eine

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Betriebs(teil-)übergang bei einer Betriebskantine

Ein Betriebs(teil-)übergang liegt nicht vor, wenn ein Cateringunternehmen die Bewirtschaftung einer Kantine vertraglich übernimmt, sämtliche Betriebsmittel neu angeschafft werden und der Verpächter ein völlig neues Bewirtschaftungskonzept vertraglich vorgibt (hier: Ausgabe ausschließlich frisch zubereiteter Speisen statt Convenienceprodukten, vorgekochtem Essen und gelegentlich

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Betriebsteilübergang

Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.

Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit

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