Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam. Die Frage eines etwaigen Betriebs(teil)übergangs konnte dabei für das Bundesarbeitsgericht offen bleiben. Die Massenentlassungsanzeige nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 KSchG, die im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG
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