Die für den geschlossenen Einzelhandel zugelassene Abholangebote (Click&Collect) muss auch vergleichbaren Hundesalons gestattet sein, da ansonsten ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden
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