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Betriebsveranstaltungen – und die Bewertung des Arbeitslohns

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

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Die Jahresabschlussfeier nur für Führungskräfte

Für eine Feier des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer nur dann nach der Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erhoben werden, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall für eine Veranstaltung für Führungskräfte einen

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Die Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn

In zwei neuen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Person) als

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Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

Die Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten.. Die Freigrenze betrug auch 2007 noch 110 €. Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die

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Skiunfall als Arbeitsunfall

Bei einem Skiunfall, der im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung steht, handelt es sich um eine betriebsunabhängige, private Tätigkeit und nicht um einen versicherter Arbeitsunfall. Mit diesem Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Anerkennung eines Skiunfalles als Arbeitsunfall abgelehnt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte im Betrieb des

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Arbeitgeberaufwendungen fürs Firmenjubiläum

Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsfeier unterliegen der Lohnsteuer, soweit sie die Freigrenze von 110,- € pro teilnehmenden Arbeitnehmer überschreiten. Diese Grenze gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch für Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums. In dem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall fand anlässlich eines Firmenjubiläums einer Aktiengesellschaft eine Betriebsveranstaltung

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Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € je Arbeitnehmer sind alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu summieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Allerdings ist es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zu berücksichtigen, wenn statt 600 Arbeitnehmern tatsächlich nur 348

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Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum

Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum die Freigrenze von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer, so liegt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen gehörten neben den Kosten des Programms auch die Kosten des äußeren Rahmens

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Betriebsausflüge als steuerpflichtige Umsätze

Die Veranstaltung der Betriebsausflüge kann, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, zu steuerbaren Umsätzen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2, 2. Alt. UStG führen, wenn die Aufwendungen hierfür ein gewisses Maß übersteigen. Hiernach wird die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf

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Arbeitgeberveranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen

Eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen

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Keine Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung dar. In dem jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft verschiedene Fachtagungen ihrer angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen

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