Firmenhalle

Veräußerungszeitrenten – und die Zuflussbesteuerung

Der Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist im Fall der Wahl der Zuflussbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge -insbesondere gegen eine Leibrente-, gewähren

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Einlagenrückgewähr im Rahmen eines Spin-offs

Die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Rahmen eines sog. Spin-off treffen den Anteilseigner. Die Übertragung der Aktien an einer US-amerikanischen Inc. führt im Grundsatz zu im Inland steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die

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Betriebsveräußerung – und die zurückbehaltene Firmierung

Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden; deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern. Der Veräußerungsgewinn ist vorliegend nicht nach § 16 Abs. 1 EStG i.V.m. §

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Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe. Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der steuerpflichtige

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Bundesfinanzhof (BFH)

Teilentgeltliche Betriebsveräußerung – und das Verpächterwahlrecht

Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Verpachtung eines Betriebs regelmäßig noch nicht dessen Aufgabe und damit auch nicht die Versteuerung der stillen Reserven zur Folge. Die Verpachtung des Gewerbebetriebs ohne Überführung der Wirtschaftsgüter in das

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Betriebsstilllegung oder Betriebsveräußerung?

Die Stilllegung des gesamten Betriebes gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 LSGchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung abgeben können. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als

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Investitionszulage – und der Brand auf dem Betriebsgelände

Die Einhaltung der Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 bestimmt sich nicht allein danach, ob das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums aus in ihm selbst liegenden Gründen (insbes. vorzeitiger wirtschaftlicher oder technischer Verbrauch) aus dem Betrieb ausscheidet (wirtschaftsgutbezogene Voraussetzung), sondern auch nach dem

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Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder umsatzsteuerpflichtig sind oder (wie beispielsweise Ausfuhrlieferungen) einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen

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Erbschaftsteuer auf das Pleiteunternehmen

Die Erbschaftsteuer ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zu erlassen, wenn geerbtes Betriebsvermögen, für das dem Erben beim Erbfall ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird. Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a

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Betriebsveräußerung nach Umwandlung

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied. Nach der jüngeren und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören –in Anlehnung an die

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Passivierung „angeschaffter“ Drohverlustrückstellungen

Betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten (etwa für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse Verbindlichkeit

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Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt. Erst auf diesen Stichtag sind im Rahmen der Versteuerung der Veräußerungsgewinne die

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Altersfreibetrag bei der Betriebsveräußerung

Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt gemäß § 16 EStG auch der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung. Ist der verkaufende Betriebsinhaber allerdings mindestens 55 Jahre alt oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird gemäß § 16 Abs. 4 EStG auf seinen Antrag hin nur der 45.000 € übersteigende Veräußerungsgewinn

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Betriebsveräußerung durch Grenzpendler

Beim Verkauf seines Betriebes wird bei einem Steuerpflichtigen, der u.a. mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist, der Veräußerungsgewinn nur insoweit versteuert, wie er 45.000 € übersteigt. Dieser Freibetrag ist jedoch gemäß § 50 Abs. 1 EStG auf solche Gewerbetreibenden (§ 16 Abs. 4 EStG) bzw. Selbständigen (§ 18

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Betriebsveräußerung nach Formwechsel

Die Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen Personengesellschaft an einen einzigen Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung steht einer Betriebsveräußerung gleich; der Veräußerungsgewinn unterliegt gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG in seiner ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung der Gewerbesteuer. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.

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Geschäftsveräußerung durch Grundstücksübertragung

Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

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