Änderungskündigung und Sozialplanabfindung

Werden in einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) Abfindungen für den Fall vereinbart, dass ein Arbeitsverhältnis aus den im Interessenausgleich beschriebenen betriebsbedingten Gründen durch Aufhebungsvertrag oder durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss dieses Sozialplans beendet wird, so entsteht ein solcher Abfindungsanspruch nicht bei einer Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt. Betriebsvereinbarungen sind

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Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung, die den Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, darf hiervon Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Rechtsnachfolger widersprochen haben, nicht ausnehmen. Eine derartige Regelung verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist rechtsunwirksam. In dem jetzt vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall betreibt die Beklagte in Berlin eine Bank.

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Die Aufstellung des Gesamtpersonalplans und die Beteiligung des Personalrats

Die bei haushaltsrechtlichen Stellenplänen vorgesehene Beteiligung des Personalrats kann auf die Personalplanung der Sparkasse nicht übertragen werden. So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall bezüglich der Beteiligungspflicht des Personalrat der Stadtsparkasse Osnabrück bei der jährlichen Aufstellung des Gesamtpersonalplans entschieden. Im Jahr 2005 hat eine Novellierung des Niedersächsischen

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Anfechtung des Beschlusses einer Einigungsstelle

Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kann nicht mit einem Antrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses gerichtet ist. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da der Antrag

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Zutritt der Gewerkschaft zum Betrieb

Eine Gewerkschaft kann im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen einen Arbeitgeber durchsetzen, zum Zwecke der Unterstützung und Beratung des für eine Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstandes Zugang zum Betrieb zu erhalten. Ebenso kann eine Gewerkschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen, Zugang zum Betrieb zum

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