Besteht in einem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllenden (und nicht den besonderen Maßgaben des vereinfachten Wahlverfahrens nach §§ 14a, 17a BetrVG unterfallenden) Betrieb kein Betriebsrat, richtet sich die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl
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