Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.
Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen.
Nach diesen Maßstäben war im hier entschiedenen Fall ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten
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