Im Rahmen von § 263a StGB muss die kausal auf das Verhalten des Täters zurückzuführende Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs ihrerseits einen verfügungsähnlichen Vorgang auslösen.
Dieser verfügungsähnliche Vorgang muss unmittelbar – ohne weitere Handlung des Täters – eine Vermögensminderung begründen, die sich
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