Der erschlichene Bankkredit

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung).

Maßgeblich ist der Zeitpunkt

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Eingehungsbetrug im Hotel

Der durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit erschlichene Aufenthalt in einem Hotel führt bei dem geschädigten Hotelier unabhängig von der Höhe der Hotelkosten zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

Bei einem Eingehungsbetrug ist der

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Täuschung oder Wegnahme?

Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme im Sinne des § 242 StGB von der Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht

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Betrug – und die Bande

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Taten des Betruges zu begehen.

Dabei ist es unschädlich, wenn diese

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Betrug – und die natürliche Handlungseinheit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen

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Täuschung durch Unterlassen – Aufklärungspflicht aufgrund pflichtwidrigen Vorverhaltens

Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung

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Betrug mittels unberechtigter Rechnung

In dem Versenden unberechtigter Rechnungsschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung einer Beratungspauschale ist jeweils eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu sehen.

Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv

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Betrug durch Kick-back-Zahlungen

Grundstückskäufer begehen eine Täuschungshandlung gegenüber der finanzierenden Bank, wenn deren Darlehensverträgen mit ihrem Wissen und Wollen Kaufverträge über Wohnungen zugrunde gelegt werden, die einen überhöhten Kaufpreis ausweisen, der niemals von den Käufern gezahlt werden sollte und auch niemals gezahlt worden

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Betrug und Diebstahl – gewerbsmäßig

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will.

Dabei muss die die Gewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht gerade dasjenige Delikt betreffen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert

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Betrug durch Lastschriftenreiterei

Lastschriftenreiterei mit dem Ziel einer Kreditbeschaffung durch Lastschriften, denen keine Forderungen zu Grunde liegen, ist mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens generell nicht zu vereinbaren.

Das Lastschriftverfahren stellt ausschließlich ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar.

Im Rahmen des vertragsgemäßen Lastschriftverfahrens wird

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Das ergaunerte Mobiltelefon

Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend.

  • Betrug liegt
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Scheingeschäfte

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen.

Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des angestrebten Erfolges

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