Vereinbart der Werkunternehmer mit seinem Kunden, dass dieser die mit seiner Kfz-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung nicht bezahlen muss, ist das ein Rabatt auf den Werklohnanspruch. Durch diese Vereinbarung erlischt der Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB in Höhe des gewährten
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