Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
Nach § 1 Abs. 1 BremTourAbgG erheben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer. Die Tourismusabgabe wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz
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