Es stellt einen Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Verständigung dar, wenn der Angeklagten vor Abschluss der Vereinbarung kein Hinweis auf die Anordnung von Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB erteilt worden
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