Bewährungsüberwachung bei § 36 BtMG

Zuständig für die Bewährungsüberwachung nach Strafaussetzung gemäß § 36 BtMG ist nach allgemeinen Regeln die Strafvollstreckungskammer. § 36 BtMG enthält insoweit keine Regelung.

Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG

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