Landgericht Bremen

Indizienbeweis

Der Indizienbeweis bezieht sich auf Hilfstatsachen – meist Indiz oder Indiztatsachen, aber auch Anzeichen genannt , die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem

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Landgericht Bremen

Beweisvereitelung

Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis – etwa im Wege

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Privaturkunden – und ihre Beweiskraft

Grundsätzlich ist bei Urkunden zu unterscheiden zwischen der formellen, sich auf die Abgabe der Erklärungen, und der materiellen, sich auf die Richtigkeit des Erklärten beziehenden Beweiskraft. Eine Privaturkunde begründet nach § 416 ZPO allein vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind.

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Landgericht Leipzig

Blankettunterschrift – und ihr Mißbrauch

Eine Privaturkunde begründet nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Diese Beweisregel des $ 416 ZPO greift jedoch nur dann ein, wenn die vom Beweisführer beigebrachte Urkunde echt ist. Echt im Sinne des § 416 ZPO ist

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Landgericht Bremen

Zurückweisung eines erheblichen Beweisangebots

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Danach kann insbesondere auch die zu

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Der Beweis über innere Vorgänge

Sollen Zeugen wie hier über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, die der direkten Wahrnehmung durch die Zeugen naturgemäß entzogen sind, so können sie zwar allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich insoweit um einen Indizienbeweis,

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