Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Zeugenvernehmung, weil die Zeugen den „eigentlichen Vorgang“ nicht wahrgenommen hätten).
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
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