Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Während das Finanzgericht die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise
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