Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in § 359 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist, in einem Beweisbeschluss, der nicht in Rechtshilfe durch ein anderes Gericht ausgeführt werden soll, in erster Linie Ausdruck des den Zivilprozess beherrschenden Grundsatzes der Parteiherrschaft sowie des
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