Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Der vom Finanzgericht übergangene Beweisantrag

Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die infrage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. Das Finanzgericht hat die ihm nach § 76 Abs. 1

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Finanzgericht Köln Nachtbriefkaesten

Der übergangene Beweisantrag

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die abgelehnte Zeugenvernehmung des Betriebsprüfers

Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten des Finanzgerichtsprozesses, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen; Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen. Es ist daher

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Das übergangene Beweisergebnis

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist. Die Nichtberücksichtigung

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Neuerliche Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht

Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, so sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zeugenladung durch den Berichterstatter

Nach § 79 Abs. 3 FGO darf der Berichterstatter einzelne Beweise nur insoweit erheben, als dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Nach einhelliger Auffassung

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Oberlandesgericht München

Die übergangene Parteivernahme

Das Übergehen des Beweisantrags der Beklagten auf Vernehmung des Klägers als Partei verletzt das aus § 525 Satz 1, § 286 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären. Im vorliegenden Fall war das Beweisangebot der Beklagten

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Beweiserhebung durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

Die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts ist nicht nach § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stets unzulässig. Der Einzelrichter darf vielmehr, wenn nicht die besonderen Gegebenheiten des Arzthaftungsprozesses dem entgegenstehen, alle notwendigen Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert

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Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. In rechtsbeschwerderechtlicher Hinsicht ist

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