Bei (auch teilweise) Unterbleiben oder Verlust der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls zB infolge technischen Defekts ist seine Herstellung aus dem Gedächtnis grundsätzlich unzulässig ((BFH 13.05.2015 – B 64/14, Rn. 7)). Dem so erstellten Protokoll kommt nicht die Beweiskraft des § 165 ZPO zu. Damit fehlt es im hier entschiedenen Fall
Lesen