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Das aktenwidrige Urteil

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Die Grenzen der „Freiheit“ des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis

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LG Bremen

Freispruch – und die Beweiswürdigung

Eine tatgerichtliche Beweiswürdigung ist u.a. dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert.

Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils – je nach der Beweislage des Einzelfalles

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