Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – und die nicht der Arbeitsagentur gemeldete offene Stelle

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahlverfahren / Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz

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Verhandlungstisch

Der schwerbehinderte Stellenbewerber – und die Einladung zum Vorstellungsgespräch

Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, kann die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG nur dann begründen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang

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Bewerbung

Häufige Fragen im Vorstellungsgespräch

Sie sitzen im Bewerbungsgespräch für Ihren Traumjob? Dann haben Sie bis hierhin alles richtig gemacht. Nun kommt es darauf an, dass sie die überzeugenden Bewerbungsunterlagen und Ihre Qualifikationen, die Sie bis hierhin gebracht haben, auch im Vorstellungsgespräch untermauern können und die Personalverantwortlichen auf der ganzen Linie von Ihrem Können überzeugen.

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Bundesbahnbeamte – zu alt für die Bewerbung in die nächsthöhere Laufbahn?

Die Festlegung einer Altersgrenze für die nächsthöhere Laufbahn von Bundesbeamten durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung ist verfassungswidrig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) auf Antrag eines 61-jährigen Bundesbahnbetriebsinspektors im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihn zum Auswahlverfahren für die Übernahme

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Curriculum Vitae

Lügen im Lebenslauf – Wann drohen rechtliche Konsequenzen?

Viel öfter als oft angenommen kommt es vor, dass es Bewerber beim Verfassen von Anschreiben und Lebensläufen mit der Wahrheit nicht so genau nehmen. Lügen bezüglich früherer Arbeitsverhältnisse sind dabei genauso verbreitet, wie Flunkereien zu Erfolgen und Erfahrungen. Was viele Bewerber beim „Frisieren“ ihrer Bewerbung jedoch nicht bedenken: Die vermeintlich

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Arbeitsamt Dessau

Die völlig überflüssige berufliche Eingliederungsmaßnahme

An eine zugewiesene berufliche Eingliederungsmaßnahme sind auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse in Bezug auf die Eignung der Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Klage gegen eine dreiwöchige Sperrzeit abgewiesen. Die Klägerin trat die Maßnahme zur Aktivierung und

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Der schwerbehinderte Stellenbewerber im öffentlichen Dienst – und das übersehene Bewerbungsschreiben

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem erfolglosen Bewerber allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung

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Die berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft

§ 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, wonach ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe

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Welche Tätowierung ist bei der Bewerbung akzeptabel?

Die Abbildung der Göttin Diana mit entblößten Brüsten auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten kann von Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden. So hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Bewerbers für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei zurückgewiesen, der

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Abbruch eines Auswahlverfahrens – und der Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers

Verlangt der nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz wegen Abbruchs des Auswahlverfahrens, muss er zuvor die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht haben, wenn ihm dies zumutbar und möglich war. Ein übergangener Bewerber kann Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn ein Arbeitgeber, der bei seiner

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Schlüsselqualifikationen eines Rechtsanwalts

Vor den Sommerferien – am Ende jeden Schuljahres – erhalten die Schulkinder ein Zeugnis, das schwarz auf weiß ihre Leistungen im vergangenen Schuljahr wiedergeben soll. Auch im Bereich des Arbeitslebens wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis erteilt. Doch eine klare Notenvergabe enthält dieses Zeugnis nicht. Lediglich in verklausolierten Formulierungen

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Mit AGG-Klagen seinen Lebensunterhalt verdienen

Wird mit einer Bewerbung lediglich eine Schadensersatzzahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstrebt, fehlt es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung. Trotz Verstößen gegen die Vorgaben des AGG steht dem Bewerber dann kein Anspruch zu. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines sogenannten

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Altersdiskriminierung – wegen der Einstellung eines jüngeren Stellenbewerbers

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin einen jüngeren Bewerber eingestellt hat, der zudem über keine einschlägige Berufsausbildung, allerdings über einschlägige Berufserfahrung verfügt, stellt kein Indiz für eine Diskriminierung der Stellenbewerberin wegen ihres Alters dar. Dieser Umstand spricht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung der Stellenbewerberin und ihrem

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Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und der Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als

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Diskriminierung per Online-Bewerbungsformular

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der abgelehnte Bewerber entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters – unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wurde. § 7 Abs. 1

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Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und die verweigerte Auskunft des Arbeitgebers über den eingestellten Konkurrenten

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin der Stellenbewerberin vorgerichtlich keine Auskunft über den letztlich eingestellten Bewerber erteilt hatte, begründet nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass die Stellenbewerberin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen

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Intersektionelle Benachteiligung eines Stellenbewerbers

Eine Stellenbewerberin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein aufgrund des Zusammenspiels der Gründe „Alter“, „Geschlecht“ und „ethnische Herkunft“ in ihrer Person von einer nach dem AGG verbotenen sog. intersektionellen Benachteiligung oder Mehrfachdiskriminierung auszugehen sei. Nach der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in

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Diskriminierung weiblicher Stellenbewerber im IT-Bereich

Soweit eine Stellenbewerberin sich darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der Arbeitgeberin überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass die Stellenbewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Insoweit fehlt es an der Darlegung

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Stellenausschreibung für eine Tätigkeit – in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“

Die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und ist deshalb geeignet, die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass der Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde.

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Altersdiskriminierung in der Stellenausschreibung – und der Rechtsmissbrauch

Sowohl ein Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG als auch sein/ihr Verlangen nach Ersatz des materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch wäre anzunehmen, sofern ein/e Stellenbewerber/in sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene

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Die Altersdiskriminierung in der Stellenausschreibung – und der Feststellungsantrag wegen zukünftiger Schäden

Für einen auf § 15 Abs. 1 AGG gestützten, auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gerichteten Klageantrag ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Dies gilt sowohl, soweit der Bewerber die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgebers zum Ersatz künftiger als auch bereits entstandener Schäden

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Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen – und der objektiv ungeeignete Bewerber

Arbeitgeber können sich gegenüber dem vom Stellenbewerber geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht mit Erfolg darauf berufen, der Stellenbewerber sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet. Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann in einer vergleichbaren Situation iSv. §

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Zulässige Altersanforderungen in der Stellenausschreibung

Sofern bei einer altersdiskriminierenden Stellenausschreibung nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des Stellenbewerbers geführt haben, ist auf ein entsprechendes Vorbringen der Arbeitgeberin, das im Bestreitensfall zu beweisen wäre, auch der Frage nachzugehen, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Stellenbewerber durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen

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Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen – und die Motive des Arbeitgebers im Einzelfall

Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entschädigung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben wurde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter

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Zugang zu einem öffentlichen Amt – bei einer GbR

Die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert jedenfalls dann nicht die Annahme eines öffentlichen Amts iSd. Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ausschließlich öffentlich-rechtliche Anstalten Gesellschafterinnen sind und sich der Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erschöpft. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Streit über die Besetzung der Stelle

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Das unterlassene Präventionsverfahrens – und die Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung

In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses stellt die unterlassene Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung dar. § 84 Abs. 1 SGB IX verlangt bei schwerbehinderten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber, dass er bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-

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„1 Kind, 7 Jahre alt!“ – Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung

Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aussagekräftig, dh. für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein. Eine Bewerberin ist „Beschäftigte“ nach § 6 Abs. 1

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Keine Einladung eines Schwerbehinderten zum Bewerbungsgespräch

Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber mit Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch ein, weil dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Kiel in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines behinderten Bewerbers um

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Beschränkung des Bewerberkreises um einen höheren Dienstposten durch das Anforderungsprofil

Es steht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn, den Bewerberkreis um einen höheren Dienstposten dadurch zu beschränken, dass im Anforderungsprofil das Bekleiden eines Amtes einer bestimmten Besoldungsgruppe vorausgesetzt wird, soweit dies nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. Die Auswahl unter den Bewerbern für einen Beförderungsdienstposten beruht auf der Bewertung der durch Art.

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Wie „schwer“ wiegt das Übergewicht bei der Stellenbewerbung?

Ein Anspruch auf Entschädigung hat ein nicht eingestellter Bewerber wegen einer behaupteten Benachteiligung aufgrund Übergewichts nicht, wenn der Kläger unstreitig nicht behindert und auch tatsächlich nicht so übergewichtig ist, dass eine Behinderung im nationalen/unionsrechtlichen Sinne in Betracht kommt. Es besteht keine Rechtspflicht des Arbeitgebers, seine Entscheidung über die Einstellung gänzlich

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